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   BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55   

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BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55 (https://dejure.org/1956,3408)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1956 - 5 StR 589/55 (https://dejure.org/1956,3408)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1956 - 5 StR 589/55 (https://dejure.org/1956,3408)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.05.1954 - 5 StR 206/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55
    Wie der erkennende Senat bei anderer Gelegenheit bereits entschieden hat, ist der in der mangelnden Belehrung liegende Verfahrensverstoß dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte bei ordnungsmäßigem Hinweis nach §§ 201 Abs. 1 Satz 3, 140 Abs. 3 StPO von seinem Antragsrecht Gebrauch gemacht hätte und die Verhandlung von dem ihm sodann zu stellenden "notwendigen" Verteidiger beeinflußt worden wäre (5 StR 206/54 vom 18.5.1954 = BGHSt 6, 140; 5 [BGH 05.03.1954 - 2 StR 463/52]StR 125/55 vom 5.4.1955; vgl auch 3 StR 757/53 vom 29.4.1954 = NJW 1954, 1087).
  • BGH, 05.03.1954 - 2 StR 463/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55
    Wie der erkennende Senat bei anderer Gelegenheit bereits entschieden hat, ist der in der mangelnden Belehrung liegende Verfahrensverstoß dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte bei ordnungsmäßigem Hinweis nach §§ 201 Abs. 1 Satz 3, 140 Abs. 3 StPO von seinem Antragsrecht Gebrauch gemacht hätte und die Verhandlung von dem ihm sodann zu stellenden "notwendigen" Verteidiger beeinflußt worden wäre (5 StR 206/54 vom 18.5.1954 = BGHSt 6, 140; 5 [BGH 05.03.1954 - 2 StR 463/52]StR 125/55 vom 5.4.1955; vgl auch 3 StR 757/53 vom 29.4.1954 = NJW 1954, 1087).
  • BGH, 29.04.1954 - 3 StR 757/53
    Auszug aus BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55
    Wie der erkennende Senat bei anderer Gelegenheit bereits entschieden hat, ist der in der mangelnden Belehrung liegende Verfahrensverstoß dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte bei ordnungsmäßigem Hinweis nach §§ 201 Abs. 1 Satz 3, 140 Abs. 3 StPO von seinem Antragsrecht Gebrauch gemacht hätte und die Verhandlung von dem ihm sodann zu stellenden "notwendigen" Verteidiger beeinflußt worden wäre (5 StR 206/54 vom 18.5.1954 = BGHSt 6, 140; 5 [BGH 05.03.1954 - 2 StR 463/52]StR 125/55 vom 5.4.1955; vgl auch 3 StR 757/53 vom 29.4.1954 = NJW 1954, 1087).
  • BGH, 11.12.1952 - 4 StR 397/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55
    Im Gegensatz zu den übrigen Fällen des § 140 Abs. 1 StPO hängt die Notwendigkeit der Verteidigung in den Fällen der Nr. 2 und Nr. 5 von dem weiteren Erfordernis ab, daß die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte innerhalb der in § 140 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Frist die Bestellung eines Verteidigers beantragt (BGH NJW 1953, 595; RGSt 63, 248; Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 140, 6).
  • RG, 14.09.1929 - I 943/29

    Ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. gegeben, wenn der nach §

    Auszug aus BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55
    Im Gegensatz zu den übrigen Fällen des § 140 Abs. 1 StPO hängt die Notwendigkeit der Verteidigung in den Fällen der Nr. 2 und Nr. 5 von dem weiteren Erfordernis ab, daß die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte innerhalb der in § 140 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Frist die Bestellung eines Verteidigers beantragt (BGH NJW 1953, 595; RGSt 63, 248; Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 140, 6).
  • RG, 06.12.1918 - IV 733/18

    Ist im Falle der notwendigen Verteidigung die Anwesenheit des Verteidigers in der

    Auszug aus BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55
    Denn die Vernehmung des Angeklagten zur Person ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, aus dem sich unter Umständen für die Beurteilung nicht nur der Straffrage, sondern auch der Schuldfrage bedeutsame Tatsachen ergeben können (RGSt 53, 170; HRR 1939, 1217; Löwe-Rosenberg § 338, 12 und 13 d).
  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Die Entscheidung 5 StR 589/55 vom 6. März 1956 enthält den im Erläuterungsbuch wiedergegebenen Satz, hatte es jedoch sachlich nur mit einem Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu tun und erklärt im übrigen ausdrücklich, daß im Falle der dort vorgeschriebenen Antragstellung auf jeden Fall der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.
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